6.3. Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich auf die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE abzustellen ist. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik bzw. der diesbezüglich geäusserten Kritik (vgl. Beschwerde Ziff. 78-82) ist vor diesem Hintergrund vorliegend nicht angezeigt.