Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit gelangte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'960.00. Das Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des Totalwerts der Tabelle TA 1 der LSE für Frauen in Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 80 % gelangte die Beschwerdegegnerin auf ein Invalideneinkommen von Fr. 44'199.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie dabei nicht vor (VB 185/4).