6.2. Die Beschwerdegegnerin errechnete in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 32 %. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte sie dabei auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ab, wobei sie den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 der Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der Tabelle TA1 heranzog. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit gelangte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'960.00.