In quantitativer Hinsicht resultiert alleine auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 159/45 f.). Weshalb vor diesem Hintergrund eine vertiefte "Begründung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Gesamt-Arbeitsfähigkeit" (VB 159/15) vonnöten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. - 14 -