5.7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, es sei angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar, dass festgehalten worden sei, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde nur durch eine Fachdisziplin eingeschränkt (Beschwerde Ziff. 50 ff.; Plädoyernotizen S. 2). Genau dies ist jedoch der Fall: In quantitativer Hinsicht resultiert alleine auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 159/45 f.).