Ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Gutachter (Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Die internistische Gutachterin äusserte lediglich den Verdacht (zur Relevanz von Verdachtsdiagnosen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3) auf eine beginnende diabetische Polyneuropathie (VB 159/34) im Zusammenhang mit dem metabolisch ungenügend kontrollierten Diabetes mellitus Typ II (VB 159/34). Vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht auf den Beizug eines Neurologen ohne Weiteres als nachvollziehbar.