Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Dass das Ergebnis der fraglichen Untersuchung Befunde ergeben werde, welche auf eine im Zeitraum vor Verfügungserlass bestandene weitergehende Einschränkung als die von den Gutachtern attestierte schliessen liessen, ist nicht zu erwarten. 5.6. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, es wäre zusätzlich ein neurologisches Gutachten einzuholen gewesen, da die internistische Gutachterin ausgeführt habe, dass eine mögliche beginnende diabetische Polyneuropathie bestehe (Beschwerde Ziff. 73 f.).