denn auch nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne langes Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie ohne hohe Rückenbelastung für zumutbar (vgl. E. 4.). Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung auf eine erst kürzlich durchgeführte Bildgebung hinwies, zu welcher noch kein Bericht vorliegt (Plädoyernotizen S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungszeitpunkt den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2).