Die ABI-Gutachter verzichteten auf die Durchführung von radiologischen Untersuchungen, da eine Frühschwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hatte ausgeschlossen werden können (VB 159/51; vgl. auch die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in VB 159/42). Dass eine solche für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich gewesen wäre, ist angesichts des Fehlens eines entsprechenden Hinweises im Gutachten nicht anzunehmen. Die behandelnde Hausärztin bezeichnete ein MRI von Knie und Rücken im Übrigen am 11. März 2022 explizit als "nicht indiziert" (VB 182/4).