Es liegt im Ermessen des psychiatrischen Sachverständigen, zu entscheiden, inwiefern testpsychologische Befunde der Anamnese dienen und angezeigt sind. Testpsychologischen Untersuchungen kommt nach den aktuell geltenden Qualitätsstandards in der psychiatrischen Begutachtung bloss ergänzende Beweisfunktion zu (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2021vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5; 9C_51/2021 vom 29. März 2021 E. 4.3). 5.4.6. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die psychiatrische Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen.