5.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätten im Rahmen der psychiatrischen Exploration Tests durchgeführt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1). Es liegt im Ermessen des psychiatrischen Sachverständigen, zu entscheiden, inwiefern testpsychologische Befunde der Anamnese dienen und angezeigt sind.