- 12 - 5.4.4. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die verschriebenen Antidepressiva entgegen ihren Angaben nicht einnehme (VB 159/44). Diese Einschätzung steht nicht nur im Einklang mit dem entsprechenden Laborbefund (VB 159/2), sondern auch mit der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, welche im Bericht vom 22. Februar 2022 ausführte, dieser Medikamentenspiegel könne "lediglich durch eine Nichteinnahme der Medikation oder einen Laborfehler erklärt werden" (VB 188/46). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich folglich.