Stellungnahme S. 4]), sind sodann, da sie mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären sind, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303). Soweit die behandelnde Psychiaterin sodann in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin zumutbar sei, unter Hinweis auf deren massive Adipositas in Frage stellte (VB 188/47), verkannte sie, dass es sich dabei um keine vom psychiatrischen Gutachter zu beurteilende Gesundheitsbeeinträchtigung handelt.