Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gang zum Briefkasten beschriebenen Ängste im Hinblick auf allfällige sich darin befindliche Rechnungen oder Mitteilungen, etwa seitens der Beschwerdegegnerin oder der Sozialhilfebehörde [vgl. Stellungnahme S. 4]), sind sodann, da sie mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären sind, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303).