Die behandelnde Psychiaterin benannte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, welche dem psychiatrischen Gutachter, der die Angstsymptomatik unter die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie subsumierte (VB 159/43), nicht bereits bekannt gewesen und von ihm nicht berücksichtigt worden wären (vgl. VB 159/39 f., 43, 45). Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gang zum Briefkasten beschriebenen Ängste im Hinblick auf allfällige sich darin befindliche Rechnungen oder Mitteilungen, etwa seitens der Beschwerdegegnerin oder der Sozialhilfebehörde [vgl.