Im Übrigen ist nicht die Diagnose entscheidend, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Die behandelnde Psychiaterin benannte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, welche dem psychiatrischen Gutachter, der die Angstsymptomatik unter die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie subsumierte (VB 159/43), nicht bereits bekannt gewesen und von ihm nicht berücksichtigt worden wären (vgl. VB 159/39 f., 43, 45).