Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach die Intensität der Erlebnisse für die Annahme einer PTBS nicht ausreiche, steht in Einklang mit der entsprechenden medizinischen Fachliteratur (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.; SVR 2017 IV Nr. 92 S. 287, 9C_289/2017 E. 4.2). Im Übrigen ist nicht die Diagnose entscheidend, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).