wäre, sondern deren Einschränkung (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54; 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). 5.4.3. Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin beklage seit 2016 Angstattacken, welche sie auf Erlebnisse im Zusammenhang mit Operationen zurückführe (Intubation bei Bewusstsein, Magenspiegelung und Drainage-Einlage ohne Kurznarkose). Diese seien aber nicht derart ausgeprägt, dass daraus eine PTBS oder eine schwere Angststörung abgeleitet werden könnte; die Ängste seien eher geringgradig ausgeprägt. Obwohl diese "seit 2016 bestehen", habe die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen (VB 159/43 f.).