Weshalb aus der diesbezüglichen Veränderung neu eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern erweist sich die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Essstörung die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, als schlüssige Begründung dafür, dass dieser auch aktuell keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. In diesem Zusammenhang ist sodann auf den Grundsatz hinzuweisen, dass eine versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und daher nicht die Arbeitsfähigkeit zu begründen - 11 -