5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, der psychiatrische Gutachter habe nicht begründet, wieso die sich mittlerweile geänderte Essstörung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle (Beschwerde Ziff. 62). Zudem seien ihre Erfahrungen entgegen der gutachterlichen Ausführungen durchaus geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder eine schwere Angststörung auszulösen; die behandelnde Psychiaterin gehe von einer komplexen Traumafolgestörung aus (Beschwerde Ziff. 63 f.; Plädoyernotizen S. 3). Ferner rügt sie, die gutachterlichen Feststellungen betreffend die Nichteinnahme der Antidepressiva seien nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff.