Dies trifft vorliegend zu. Es erscheint überdies durchaus nachvollziehbar, dass die Bauchschmerzen sowie die Netze im Bauchfell und die aus den operativen Eingriffen resultierenden Narben die Beschwerdeführerin im Alltag einschränken (vgl. anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdegegnerin abgegebene und vorgelesene "Krankengeschichte" [Stellungnahme] S. 3 oben, 6). Dass diese dadurch in - 10 - einer dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wurde indes weder dargetan, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten.