58), ist für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich irrelevant. Dass die internistische Gutachterin – im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – festhielt, die morbide Adipositas begründe per se keine vollständige Invalidisierung (VB 159/35 f.), steht der aus internistischer Sicht attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (ausschliesslich) in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht entgegen (vgl. Beschwerde Ziff. 59). Die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bauchbereich (vgl. Beschwerde Ziff. 60; Plädoyernotizen S. 2) wurden von der internistischen Gutachterin sodann erkannt.