Dabei handelt es sich sodann grundsätzlich um eine medizinische Frage (E. 5.2.). Die Gutachterin attestierte zudem nicht etwa eine Einschränkung in der Haushaltsführung bzw. "als Hausfrau" (Beschwerde Ziff. 58), sondern führte betreffend die Konsistenz und Plausibilität im Alltag aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der Adipositas in ihren Tätigkeiten eingeschränkt (VB 159/35). Im Übrigen kann diesbezüglich – sofern der beschwerdeführerischen Interpretation dieser Textpassage zu folgen wäre – auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med.