Dies gilt umso mehr, als die WHO die Adipositas nach Graden (Grad 1 bis Grad 3) einteilt und die Gutachter schon gestützt auf die Gewichtsangabe der Beschwerdeführerin eine Adipositas "WHO-Grad III" und damit eine solche des schwersten Grades diagnostizierten. Zu beachten ist zudem, dass eine Adipositas rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ohnehin keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eruierung des genauen Körpergewichts als nicht entscheidwesentlich. -9-