55) – den Schluss nahe, dass diese über eine Waage verfügt, welche auch Gewichte von mehr als 150 kg zu messen vermag. Inwiefern das genaue Gewicht der Beschwerdeführerin, sollte diese im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung tatsächlich falsche entsprechende Angaben gemacht haben, an den gutachterlichen Schlussfolgerungen etwas zu ändern vermöchte, ist aber ohnehin nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als die WHO die Adipositas nach Graden (Grad 1 bis Grad 3) einteilt und die Gutachter schon gestützt auf die Gewichtsangabe der Beschwerdeführerin eine Adipositas "WHO-Grad III" und damit eine solche des schwersten Grades diagnostizierten.