5.3.2. Die internistische Gutachterin hielt fest, das Gewicht der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung nicht bestimmt werden können, "da die Waage bis maximal 150 kg anzeigt". Das "Gewicht zu Hause" betrage 154 kg (VB 159/33). Die gutachterlichen Ausführungen legen – entgegen den Mutmassungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 55) – den Schluss nahe, dass diese über eine Waage verfügt, welche auch Gewichte von mehr als 150 kg zu messen vermag.