5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt betreffend das internistische Gutachten, dass ihr genaues Gewicht zufolge der Begrenzung der Waage der internistischen Gutachterin auf ein Gewicht von maximal 150 kg nicht habe ermittelt werden können, weshalb es dem Gutachten "an wesentlichen Erkenntnissen" mangle. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die durch die Adipositas bedingte allgemeine Ermüdbarkeit und Erschöpfung die Arbeitsbzw. Leistungsfähigkeit gemäss der Gutachterin nicht einschränke. Nämliches gelte für den Umstand, dass die Gutachterin zwar eine Einschränkung im Haushalt, nicht aber der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit annehme (Beschwerde Ziff. 55 ff.).