5.2. Die Beschwerdeführerin bringt betreffend das Gutachten zusammengefasst im Wesentlichen vor, das internistische, psychiatrische und rheumatologische Teilgutachten seien unvollständig und nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff. 54-72; Plädoyernotizen S. 2 f.). Zudem hätte auch eine neurologische Untersuchung stattfinden müssen (Beschwerde Ziff. 73 f.; vgl. auch Plädoyernotizen S. 3). Schliesslich sei auch die Gesamtbeurteilung der Gutachter mangelhaft und nicht schlüssig (Beschwerde Ziff. 50-52).