Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit (als Pflegefachfrau) sei die Beschwerdeführerin "[s]eit vielen Jahren" nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nur leichte Rückenbelastung, vorwiegend sitzend, ohne langes Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen) bestehe seit März 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (80%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums [VB 159/14]).