VB 61/19]) – nunmehr auch psychische Störungen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. VB 159/12). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 4. Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre (allgemeininternistisch-psychiatrisch- rheumatologisch-nephrologische) ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021 zugrunde. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 159/12 f.):