3.3. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als – anders als noch im Zeitpunkt der den massgebenden Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 29. August 2013 (VB 81), zu dem in psychischer Hinsicht lediglich eine (sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende) Binge-Eating-Störung vorgelegen hatte (vgl. SMAB-Gutachten vom 31. Dezember 2012 [VB 61/19]) – nunmehr auch psychische Störungen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. VB 159/12).