Zudem sei ihr im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 15 ff.; Eingabe vom 16. September 2022, Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. März 2023 S. 2 ff. [Plädoyernotizen]). 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (VB 185) zu Recht verneint hat.