Ausserachtlassung der invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Adipositas – in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 32 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 185). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der ABI vom 12. Juli 2021 könne aufgrund diverser Mängel nicht abgestellt werden. Zudem sei ihr im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Beschwerde S. 15 ff.;