Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht, soweit es auf diese eintrat, mit Urteil VBE.2019.473 vom 23. März 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an. Diese tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 12. Juli 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. -3-