1.2. Am 7. Januar 2019 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an. Nach Ansetzung einer Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2019 auf die Neuanmeldung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht, soweit es auf diese eintrat, mit Urteil VBE.2019.473 vom 23. März 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an.