eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2013 betreffend Invalidenrente hatte die Beschwerdeführerin zurückgezogen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 13. Juni 2014 wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (betreffend berufliche Massnahmen) ebenfalls ab.