Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 9. Februar 2001 ab. Auf eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) vom 10. August 2009 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2010 nicht ein, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2011 abermals zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge durch die Swiss Medical Assess- ment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB), polydisziplinär begutachten.