29 Abs. 2 BV) von diesem weder geltend gemacht wird noch vorliegend ersichtlich ist und die sich hier stellenden (Rechts-)Fragen nach dem Dargelegten zudem spruchreif sind, kann – auch mit Blick auf das Gebot eines raschen Verfahrens von Art. 61 lit. a ATSG – auf Weiterungen (Nachforderung, Rückweisung zur Vervollständigung oder Ähnliches) hinsichtlich der Akten der Beschwerdegegnerin verzichtet werden.