25 der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Insgesamt kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Monaten September und Oktober 2021 durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war. Ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestand damit nicht.