Diese habe als Folge der Home- Office-Pflicht "zu Hause" gearbeitet, weshalb "Sanierungsarbeiten in der eigenen Wohnung nicht erwünscht" gewesen und "Kontakte mit Handwerkern […] vorsorglich vermieden" worden seien (Beschwerde, S. 9). Derartige Umstände sind aber in keiner Weise (bspw. durch entsprechend begründete Absagen von Kunden etc.) nachgewiesen. Im Übrigen wurde die per 18. Januar 2021 eingeführte Home-Office-Pflicht (damaliger Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage) per 26. Juni 2021 aufgehoben (AS 2021 379; vgl. auch Art. 25 der am 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage).