So wird jedenfalls auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass in den Monaten September und Oktober 2021 keine Massnahmen in Kraft standen, welche dessen Tätigkeit zumindest mittelbar eingeschränkt hätten. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch vielmehr auf ein (von ihm vermutetes) allgemeines Unbehagen der Kundschaft. Diese habe als Folge der Home- Office-Pflicht "zu Hause" gearbeitet, weshalb "Sanierungsarbeiten in der eigenen Wohnung nicht erwünscht" gewesen und "Kontakte mit Handwerkern […] vorsorglich vermieden" worden seien (Beschwerde, S. 9).