Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung der Coronapandemie" vermutet (Beschwerde, S. 9 f.), kann er daraus folglich nichts für sich ableiten, zumal Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nach dem Dargelegten gerade eine für die Einschränkung der Erwerbstätigkeit ursächliche behördlich angeordnete Massnahme verlangte. Eine solche ist denn auch nicht hinreichend erstellt. So wird jedenfalls auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass in den Monaten September und Oktober 2021 keine Massnahmen in Kraft standen, welche dessen Tätigkeit zumindest mittelbar eingeschränkt hätten.