Sie zielte damit auf Personen ab, die nicht direkt Objekt von behördlich angeordneten Massnahmen waren, jedoch aufgrund solcher mittelbar einen Erwerbsausfall zu gewärtigen hatten. Zu denken ist dabei beispielsweise an Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten und Physiotherapeuten (vgl. die Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Verordnungsänderung vom 16. April 2020; einsehbar unter