3.3. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (indirekte Betroffenheit) hat. Diese Bestimmung verlangte – neben weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (vgl. vorne E. 2.2.). Sie zielte damit auf Personen ab, die nicht direkt Objekt von behördlich angeordneten Massnahmen waren, jedoch aufgrund solcher mittelbar einen Erwerbsausfall zu gewärtigen hatten.