3.2. Die Parteien gehen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (direkte Betroffenheit) nicht eröffnet ist, weil der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen musste.