3. 3.1. Vorliegend massgebend und von den Parteien überstimmend anerkannt ist Folgendes: Der Beschwerdeführer ist für die C., als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig. Er ist damit als sogenannte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu qualifizieren. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die Ausführung von Bau-, Verputz- und Gipserarbeiten.