1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 zu Recht für die Monate September und Oktober 2021 einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber Ansprüche Dritter wie insbesondere von B., hat die Beschwerdegegnerin nach den Vorbringen des Beschwerdeführers darüber doch gerade noch nicht einspracheweise entschieden. Es fehlt damit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, zumal es sich mit Blick auf die fragliche Ziff.