2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2022) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer für die Monate September und Oktober 2021 geltend gemachte Erwerbs- respektive Lohnausfall -3-