2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Monate September 2021 und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfall- entschädigung gemäss Antrag vom 31. Januar 2022 auszurichten. 3. Es sei festzustellen, dass Herrn B. für die Monate September und Oktober 2021 ebenfalls eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Antrag vom 31. Januar 2022 zusteht; - unter Kosten und Entschädigungsfolge. -