Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer, welcher bereits vom 17. September bis 31. Dezember 2020 sowie in den Monaten Januar bis März und Mai 2021 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 31. Januar 2022 für die Monate September und Oktober 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an.